Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15Artikel eins, Paragraph 15
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 15. (1) Mitglieder des Beirates sind:Paragraph 15, (1) Mitglieder des Beirates sind:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
ein Vertreter der Länder.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.Die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Ziffer 3, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12086404
Alte Dokumentnummer
N5199546885J